Die Bundesnetzagentur ist da: Was die neue KI-Aufsicht ab dem 2. August konkret bedeutet
Seit dem 29. Juli 2026 ist das KI-MIG in Kraft, die Bundesnetzagentur ist operativ – und ab dem 2. August 2026 gibt es ein Online-Beschwerdeformular, über das jede natürliche und juristische Person Verstöße melden kann, auch Mitbewerber. Eine nüchterne Einordnung, was das praktisch bedeutet.
Christian Lechner
Seit dem 29. Juli 2026 hat die KI-Aufsicht in Deutschland eine Adresse: Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) ist in Kraft, und die Bundesnetzagentur ist damit offiziell Marktüberwachungsbehörde, zentrale Anlaufstelle und Beschwerdestelle für den EU AI Act. Wenige Tage später, am 2. August 2026, greifen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 – und die Bundesnetzagentur schaltet ihr Online-Beschwerdeformular frei.
Die eigentliche Neuigkeit ist nicht, dass es Regeln gibt: Die stehen seit 2024 fest. Neu ist, dass es ab sofort einen konkreten, niedrigschwelligen Weg gibt, Verstöße zu melden – und eine Behörde, die dafür zuständig ist. Dieser Artikel ordnet ein, was das KI-MIG regelt, wer wofür zuständig ist und was daraus praktisch folgt.
Was das KI-MIG regelt
Das KI-MIG ist Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. Der Verfahrensgang im Überblick:
- Bundestag: 11. Juni 2026
- Bundesrat: 10. Juli 2026
- Ausgefertigt: 22. Juli 2026
- Verkündet: 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223)
- In Kraft: 29. Juli 2026
Inhaltlich schafft das Gesetz keine neue Behörde, sondern verteilt Aufgaben auf bestehende Stellen. Bundesminister Wildberger formulierte es so: „Wir bauen keine zusätzliche bürokratische Behörde auf."
Die Bundesnetzagentur hat ihre neue Rolle mit vier Bausteinen unterlegt, die bereits live sind:
- KI-Service-Desk – Auskunfts- und Orientierungsangebot, inklusive „KI-Compliance Kompass" zur Risikoklassifizierung
- Beschwerdestelle – der Meldeweg für mutmaßliche Verstöße
- KoKIVO – Koordinierungs- und Kompetenzzentrum zur Abstimmung der beteiligten Behörden
- KI-Reallabor – Testumgebung für KI-Anwendungen
BNetzA-Präsident Klaus Müller sagte am 29. Juli 2026: „Die Bundesnetzagentur wird in ihrer neuen Rolle sowohl die Sicherheit und den Schutz der Grundrechte gewährleisten als auch Innovationen fördern."
Bemerkenswert ist, wie das Gesetz Sanktionen regelt – nämlich nicht eigenständig: Das KI-MIG ordnet die entsprechende Anwendung des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) an. Damit sind erstinstanzlich die Amtsgerichte zuständig. Die juristische Fachpresse (LTO) hält das angesichts der möglichen Bußgeldhöhen und der Komplexität der Materie für „unglücklich" – ein Punkt, der in der Praxis noch für Diskussion sorgen dürfte.
Wer wofür zuständig ist
Deutschland setzt nicht auf eine einzige KI-Behörde, sondern auf ein Geflecht bestehender Aufsichten:
| Bereich | Zuständige Stelle |
|---|---|
| Auffangzuständigkeit, Funkanlagen, Annex-III-Bereiche (z. B. HR, Bildung, KRITIS) | Bundesnetzagentur |
| Finanzsektor | BaFin |
| Medien | Landesmedienanstalten |
| Medizinprodukte (ab 2027) | BfArM |
| Weitere eingebundene Stellen | BSI, BfDI und die Landesdatenschutzbehörden |
Für die meisten Website-Betreiber, Online-Shops und Agenturen ist damit die Bundesnetzagentur die relevante Adresse – sie hat die Auffangzuständigkeit, und Transparenzpflichten nach Artikel 50 fallen in keinen der Spezialbereiche.
Eine Klarstellung für den öffentlichen Sektor: Öffentliche Stellen der Länder und Kommunen unterliegen nicht der Marktüberwachung durch die Bundesnetzagentur.
Die Beschwerdestelle: ab dem 2. August online
Der praktisch relevanteste Teil der neuen Aufsicht ist die Beschwerdestelle. Beschwerden laufen über ein Online-Formular, das ab dem 2. August 2026 freigeschaltet wird. Die Eckdaten:
- Kostenlos – für die Einreichung fallen keine Gebühren an
- Formfrei – es gibt keine formalen Anforderungen an Begründung oder Aufbau
- Fristfrei – Beschwerden sind nicht an eine Ausschlussfrist gebunden
- Offen für alle – jede natürliche oder juristische Person ist beschwerdeberechtigt
Der letzte Punkt verdient Aufmerksamkeit. „Jede juristische Person" schließt Mitbewerber ausdrücklich ein. Wer eine Beschwerde einreicht, muss nicht selbst betroffen sein und keine eigene Rechtsverletzung darlegen. Damit ist der Meldeweg nicht nur für Verbraucher gedacht, sondern faktisch für jeden, der im Markt genauer hinschaut.
Der Ablauf ist standardisiert: Eingang → Eingangsbestätigung → Prüfung oder Weiterleitung an die zuständige Stelle → Mitteilung der Entscheidung. Eine Beschwerde führt also nicht automatisch zu einem Verfahren – sie landet erst einmal in einer Vorprüfung, und wenn eine andere Behörde zuständig ist, wird sie weitergeleitet.
Wichtig für alle, die KI-Inhalte veröffentlichen: Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 sind auf der Beschwerdeseite der Bundesnetzagentur ausdrücklich als möglicher Beschwerdegegenstand genannt. Fehlende oder unklare KI-Kennzeichnungspflicht ist damit kein Randthema des Gesetzes, sondern ein explizit vorgesehener Meldegrund.
Zwei Wege, nicht einer
Wer das Risiko nüchtern einschätzen will, sollte zwischen zwei getrennten Pfaden unterscheiden.
Der behördliche Weg. Verstöße gegen Artikel 50 können nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zur Einordnung: Die oft zitierten 35 Millionen Euro bzw. 7 % gelten nicht für Transparenzverstöße, sondern ausschließlich für die verbotenen Praktiken nach Artikel 5.
Der wettbewerbsrechtliche Weg. Der zweite Pfad führt gar nicht über eine Behörde. Artikel 50 gilt weithin als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. Die Wettbewerbszentrale schreibt in ihrem Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte" (Version 1.1, Stand 4. Februar 2026), Verstöße gegen die KI-Verordnung könnten „auch unlauterer Wettbewerb nach dem UWG sein, sodass Konkurrenz und Verbände Unterlassungsansprüche geltend machen können".
Dazu gehört aber auch die ehrliche Einschränkung: Höchstrichterlich entschieden ist das nicht. Es gibt ein ernstzunehmendes Gegenargument – die sogenannte Sperrwirkung: § 3a UWG greift nicht, wenn die Fachnorm ein abschließendes Sanktionssystem enthält. Genau darüber wurde bei der DSGVO jahrelang gestritten. Die belastbare Formulierung lautet daher: Art.-50-Verstöße gelten weithin als abmahnfähig, gerichtlich geklärt ist die Frage aber noch nicht.
Und eine Erwartung sollte man nicht aufbauen: Eine offizielle Schonfrist gibt es nicht. Weder die Bundesnetzagentur noch das zuständige Ministerium haben Kulanz, ein „Beratung vor Strafe"-Prinzip oder konkrete Prüfschwerpunkte angekündigt. Der eco-Verband hat am 31. Juli 2026 genau das gefordert: Verbandsgeschäftsführer Alexander Rabe verlangt für die Anfangsphase „Beratung, europaweit abgestimmte Auslegung und Verhältnismäßigkeit" und nennt die erst 13 Tage vor Anwendungsbeginn erschienenen EU-Leitlinien „ein Fehlstart mit Ansage". Ob und wie die Aufsicht darauf eingeht, bleibt abzuwarten.
Was jetzt zu tun ist
Die Handlungsliste ist kurz und wenig spektakulär – genau das ist der Punkt:
- Bestandsaufnahme: Wo auf Ihren Kanälen kommt KI zum Einsatz? Bilder, Texte, Chatbots, Produktbeschreibungen, Social Posts.
- Kennzeichnen: Sichtbar am Inhalt selbst – und ergänzend maschinenlesbar (Schema.org, IPTC), damit die Kennzeichnung auch technisch auslesbar ist.
- Chatbots offenlegen: Nutzer müssen erkennen, dass sie mit einem KI-System interagieren.
- Dokumentieren: Festhalten, was wann gekennzeichnet wurde. Im Prüf- oder Beschwerdefall zählt, was Sie belegen können.
- Zuständigkeit klären: In regulierten Branchen (Finanzen, Medien, Medizinprodukte) ist nicht die Bundesnetzagentur, sondern die jeweilige Fachaufsicht Ihr Ansprechpartner.
Wer eine strukturierte Standortbestimmung sucht, findet sie im kostenlosen EU-AI-Act-Check.
Einordnung
Für einen normalen mittelständischen Betrieb ist ein Bußgeldverfahren der Bundesnetzagentur wegen eines unmarkierten KI-Stockfotos ein unwahrscheinliches Szenario. Behörden priorisieren, und die Aufsicht startet gerade erst. Das realistischere Risiko sieht anders aus: die Beschwerde oder Abmahnung eines Mitbewerbers, der genauer hinschaut – kostenlos einzureichen, ohne eigene Betroffenheit, ab dem 2. August mit ein paar Klicks.
Genau deshalb lohnt sich Ordnung, nicht Panik. Wer seine KI-Inhalte konsequent kennzeichnet und dokumentiert, nimmt beiden Wegen den Angriffspunkt – und muss sich weder über Bußgeldrahmen noch über offene UWG-Rechtsfragen den Kopf zerbrechen.
Wie AIActify dabei hilft
AIActify automatisiert genau die Punkte 2 und 4 dieser Liste: sichtbare Labels mit dem offiziellen EU-KI-Icon, die maschinenlesbare Schema.org-Ebene und unveränderliche Audit-Logs, die belegen, wann welcher Inhalt gekennzeichnet wurde. Ein Script-Tag, rund zwei Minuten Setup – und im Beschwerdefall haben Sie einen Nachweis statt einer Erinnerung.
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Weiterführend: EU AI Act: Bußgelder und Strafen im Überblick · AI Act Omnibus: Neue Fristen
Quellen: KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), Art. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689, BGBl. 2026 I Nr. 223 vom 28. Juli 2026; Bundesnetzagentur, Pressemitteilung und Informationsseiten vom 29. Juli 2026; Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act), Artikel 50 und 99; Wettbewerbszentrale, Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte", Version 1.1 (Stand 4. Februar 2026); eco – Verband der Internetwirtschaft, Stellungnahme vom 31. Juli 2026.


