KI-Kennzeichnungspflicht 2026
Ab dem 2. August 2026 müssen KI-generierte Inhalte in der EU transparent gekennzeichnet werden. Dieser Leitfaden erklärt verständlich, wen die Pflicht trifft, was genau gekennzeichnet werden muss, welche Ausnahmen gelten – und wie Sie sie ohne Aufwand erfüllen.
Was ist die KI-Kennzeichnungspflicht?
Die KI-Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (EU AI Act). Sie verlangt, dass Menschen erkennen können, wenn sie mit künstlicher Intelligenz interagieren oder KI-generierte Inhalte vor sich haben. Ziel ist Transparenz: Niemand soll unwissentlich für echt halten, was eine Maschine erzeugt hat.
Betroffen sind vier Bereiche: KI-Chatbots (50(1)), synthetische Medien und Deepfakes (50(4)), KI-Texte zu öffentlichen Themen (50(4)) sowie Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (50(3)).
Wer ist betroffen?
Die Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße – vom Einzelunternehmen bis zum Konzern. Entscheidend ist nicht, wie groß Sie sind, sondern ob Sie KI einsetzen, deren Ergebnisse Menschen in der EU erreichen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Anbieter (entwickelt/vermarktet KI) und Betreiber (setzt KI ein). Die meisten Website-Betreiber sind Betreiber – für sie gelten die Offenlegungspflichten aus 50(1), (3) und (4), nicht die technische Markierungspflicht der Anbieter aus 50(2).
Chatbots kennzeichnen (Art. 50(1))
Betreiben Sie einen Chatbot oder KI-Assistenten, der mit Nutzern spricht, müssen diese erkennen können, dass sie mit einer KI schreiben – es sei denn, das ist offensichtlich. Der Hinweis muss bei der ersten Interaktion im Chat selbst erscheinen; ein Satz in der Datenschutzerklärung genügt nicht.
Das ist die eindeutigste und am schnellsten erfüllbare Pflicht: keine Ausnahme-Debatte, klare Ansage.
Bilder, Videos & Deepfakes (Art. 50(4))
Für Deepfakes – realistische Darstellungen realer Personen oder Ereignisse – besteht eine Offenlegungspflicht. Bei künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken ist sie abgeschwächt.
Gewöhnliche KI-Bilder ohne Deepfake-Charakter lösen für Sie als Betreiber diese Medienpflicht nicht automatisch aus. Die maschinenlesbare Markierung im Bild selbst (Watermarking) ist Pflicht des KI-Anbieters, nicht des Website-Betreibers.
KI-Texte – und die entscheidende Ausnahme
KI-generierte Texte sind nur kennzeichnungspflichtig, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (z. B. Nachrichten, Gesundheit, Politik).
Und selbst dann entfällt die Pflicht, wenn der Text einer menschlichen redaktionellen Prüfung unterlag und eine Person die Verantwortung trägt. Ein normaler Firmenblog oder Produkttext mit menschlicher Kontrolle ist damit in der Regel gar nicht betroffen – wichtig, um Über-Kennzeichnung zu vermeiden.
Fristen: Was gilt ab wann?
2. August 2026: Die Transparenzpflichten nach Art. 50 werden anwendbar. Dieser Stichtag wurde durch den Digital-Omnibus (final im Juni 2026) nicht verschoben.
Verschoben wurden nur die Hochrisiko-Pflichten (auf Dezember 2027 bzw. August 2028). Einzige Nuance bei Art. 50: eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 für die maschinenlesbare Anbieter-Markierung von Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen.
Bußgelder – und das Abmahnrisiko
Verstöße gegen Art. 50 können mit bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (bei KMU gilt der niedrigere Betrag). Die oft genannten 35 Mio. € gelten nur für verbotene Praktiken nach Art. 5, nicht für die Kennzeichnung.
Praktisch mindestens so relevant: In Deutschland dürfte die Pflicht als Marktverhaltensregel (§ 3a UWG) gelten – dann können Mitbewerber und Wettbewerbsverbände abmahnen, oft schneller als eine Behörde. Eine dokumentierte Kennzeichnung schützt doppelt.
So werden Sie konform – ohne Aufwand
- Mit einem Script-Tag (oder dem kostenlosen WordPress-Plugin) kennzeichnet AIActify KI-Inhalte automatisch – mit dem offiziellen EU-KI-Icon.
- Der Scoping-Assistent prüft je Inhalt, ob überhaupt eine Pflicht besteht, und dokumentiert Ausnahmen nachweisbar.
- Chatbot-Hinweise erscheinen automatisch, KI-Systeme landen im Inventar, und ein Compliance-Report belegt alles behördenfertig.
Sechs Mythen zur KI-Kennzeichnungspflicht
Rund um den 2. August kursieren viele Halbwahrheiten – teils sogar in Presseartikeln. Hier die belegte Rechtslage.
„Bei Verstößen drohen bis zu 35 Mio. € oder 7 % Umsatz."
Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Art. 50 gelten bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99(4)(g)). Die 35 Mio. € bzw. 7 % betreffen ausschließlich die verbotenen Praktiken nach Art. 5 – diese Verwechslung ist die häufigste Falschangabe im Markt.
„Jeder KI-Text muss gekennzeichnet werden."
Nein. Die Textpflicht greift nur bei Veröffentlichungen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren – und sie entfällt, wenn ein Mensch die Inhalte inhaltlich geprüft hat und die redaktionelle Verantwortung trägt. Übliche Marketing- und Produkttexte mit menschlicher Kontrolle sind meist gar nicht betroffen.
„Der Stichtag wurde verschoben."
Nur die Hochrisiko-Pflichten wurden verschoben (Annex III auf Dezember 2027, Annex I auf August 2028). Art. 50 gilt unverändert ab dem 2. August 2026. Die vielzitierte Frist bis Dezember 2026 betrifft ausschließlich die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter bereits bestehender KI-Systeme – nicht die Pflichten der Website-Betreiber.
„Ein Wasserzeichen oder Metadaten reichen aus."
Für Betreiber nicht. Die Offenlegung nach Art. 50(4) muss ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein – also sichtbar am Inhalt. Die maschinenlesbare Markierung ist eine separate Pflicht und trifft die Anbieter der KI-Systeme.
„Ein Hinweis in den AGB oder im Footer genügt."
Die finalen Leitlinien der Kommission (20. Juli 2026) nennen das ausdrücklich als unzureichend. Der Hinweis muss bei der ersten Interaktion bzw. beim ersten Kontakt mit dem Inhalt erscheinen – bei Chatbots also im Chat selbst, nicht in der Datenschutzerklärung.
„Alle Altinhalte müssen rückwirkend gekennzeichnet werden."
Für Bilder, Audio und Video zählt das Erzeugungsdatum: Vor dem 2. August 2026 erstellte Inhalte müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Achtung bei Texten zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses – dort ist das Veröffentlichungsdatum maßgeblich.
Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht
Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?+
Die Transparenzpflichten nach Art. 50 EU AI Act gelten ab dem 2. August 2026. Dieser Stichtag wurde durch den Digital-Omnibus (final beschlossen im Juni 2026) NICHT verschoben – nur die Hochrisiko-Pflichten wurden auf Ende 2027/2028 verschoben.
Gilt der EU AI Act auch für kleine Unternehmen?+
Ja. Die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Für KMU und Start-ups sind bei Bußgeldern lediglich Erleichterungen vorgesehen (es gilt der jeweils niedrigere Betrag), die Pflicht selbst besteht aber.
Muss ich KI-generierte Texte kennzeichnen?+
Nicht immer. Die Kennzeichnungspflicht für KI-Texte (Art. 50(4)) greift nur, wenn Texte veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren – und sie entfällt, wenn ein Mensch die Inhalte redaktionell geprüft hat und die Verantwortung trägt. Normale Marketing- oder Produkttexte mit menschlicher Kontrolle sind daher meist nicht betroffen.
Muss ein Chatbot als KI gekennzeichnet werden?+
Ja. Nach Art. 50(1) müssen Nutzer erkennen können, dass sie mit einer KI interagieren – es sei denn, das ist ohnehin offensichtlich. Der Hinweis muss bei der ersten Interaktion im Chat selbst erfolgen; ein Satz in der Datenschutzerklärung reicht nicht.
Was passiert, wenn ich KI-Inhalte nicht kennzeichne?+
Verstöße gegen Art. 50 können mit Bußgeldern bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (bei KMU der niedrigere Betrag). Zusätzlich besteht in Deutschland ein realistisches Abmahnrisiko durch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände, da die Pflicht als Marktverhaltensregel gelten dürfte.
Muss ich KI-Bilder kennzeichnen?+
Als Betreiber trifft Sie die Medien-Offenlegungspflicht nach Art. 50(4) gezielt bei Deepfakes – also realistischen Darstellungen realer Personen oder Ereignisse. Gewöhnliche KI-Bilder ohne Deepfake-Charakter lösen für Sie als bloßen Betreiber diese Pflicht nicht automatisch aus. Die maschinenlesbare Markierung im Bild selbst ist Pflicht des KI-Anbieters, nicht des Website-Betreibers.
Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Einordnung im Einzelfall wenden Sie sich an eine spezialisierte Kanzlei.
Bereit für den EU AI Act?
Die KI-Kennzeichnungspflicht (Art. 50) gilt ab dem 2. August 2026. Starten Sie jetzt mit der Umsetzung – in nur 2 Minuten.
Keine Kreditkarte erforderlich · 15 Tage kostenlos testen