KI-Chatbots auf Websites: Die Offenlegungspflicht nach Artikel 50
Jeder KI-Chatbot auf Ihrer Website muss als KI-System offengelegt werden. Erfahren Sie, was Art. 50 Abs. 1 konkret verlangt.
Christian Lechner
KI-Chatbots sind allgegenwärtig. Von Kundenservice über Lead-Generierung bis hin zu Produktberatung – kaum eine moderne Website kommt ohne aus. Doch der EU AI Act stellt klare Anforderungen an die Offenlegung von KI-Systemen.
Was fordert Artikel 50 Abs. 1?
Die Verordnung ist eindeutig: Personen, die mit einem KI-System interagieren, mĂĽssen darĂĽber informiert werden, dass sie es mit einer KI zu tun haben. Ausnahmen gibt es nur, wenn dies aus dem Kontext offensichtlich ist.
FĂĽr Website-Chatbots bedeutet das konkret:
- Sichtbarer Hinweis vor oder bei der ersten Interaktion
- Klare Sprache – kein Verstecken in AGBs oder Datenschutzerklärungen
- Dauerhaft sichtbar – nicht nur einmalig beim ersten Besuch
Welche Chatbots sind betroffen?
Praktisch alle KI-gestützten Chat-Lösungen fallen unter diese Pflicht:
- Intercom, Drift, Zendesk mit KI-Antworten
- Eigene GPT-basierte Chatbots (OpenAI API, Claude API)
- Voicebot-Systeme mit KI-Sprachverarbeitung
- Virtuelle Assistenten auf E-Commerce-Seiten
Die korrekte Umsetzung
Option 1: Statischer Hinweis Ein permanentes Hinweisbanner neben oder im Chat-Widget: "Dieser Chat wird von einem KI-System unterstĂĽtzt."
Option 2: Automatische Offenlegung mit AIActify AIActify erkennt KI-Chatbots automatisch und blendet einen dezenten, rechtskonformen Hinweis ein – ohne Code-Änderungen an Ihrem Chat-System.
So funktioniert es mit AIActify
- AIActify-Snippet auf Ihrer Website einbinden
- Chatbot-Anbieter im Dashboard konfigurieren
- Der Offenlegungshinweis erscheint automatisch
Der Hinweis ist dezent gestaltet, passt sich Ihrem Design an und erfĂĽllt alle rechtlichen Anforderungen.
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